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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 155/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BGB
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 174 | |
BGB § 623 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2008 - 2 Ca 399/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Gerüstbauer beschäftigt. Am 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum selben Tage.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vom 25.03.2008, in welcher er neben dem Kündigungsschutzantrag Feststellung beantragte, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 10.03.2008 hinaus fortbestehe. Am 08.04.2008 sprach die Beklagte dem Kläger erneut eine Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2008 aus, unter Berufung auf sein unentschuldigtes Fehlen im Betrieb. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 14.04.2008, in welcher er neben dem auf die zweite Kündigung bezogenen Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte und ferner beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstrecke. Zudem beantragte der Kläger sinngemäß, die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen zu seiner Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu verurteilen.
Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 14.04.2008 erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin, mit der Begründung, dass der Kläger seit dem 03.03.2008 seiner Arbeit unentschuldigt fern bleibe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer erneuten Klageerweiterung vom 21.04.2008, in welcher er außer dem auf die dritte (außerordentliche sowie ordentliche) Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte.
Das Verfahren endete durch Vergleich im Kammertermin vom 24.07.2008. Darin vereinbarten die Parteien u. a. (unter Ziffer 2)) eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2.270,40 EUR brutto für den Monat Januar 2008 sowie von 2.786,40 EUR brutto für den Monat Febuar 2008.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.08.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 11.455,20 EUR für das Verfahren sowie auf 16.512,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es sämtliche Kündigungsschutzanträge mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern á 2.545,60 EUR bewertet, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.08.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren mit 17.819,20 EUR und für den Vergleich mit 22.876,00 EUR zu bewerten. Nach seiner Auffassung ist die erste Kündigung mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, die zweite und dritte Kündigung mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt. Zudem seien der Weiterbeschäftigungsantrag sowie der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt.
1. Den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht zu Recht mit nur einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines Zwischenzeugnisses sowie dessen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA - RR 2005, 326, 327; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwertwert/Gegenstandswert II 2).
2. Der Gegenstandswert für die erste Kündigung war gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG sowie der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Anbetracht der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers im Kündigungszeitpunkt mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07).
3. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Diese Festsetzung hat der Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.
4. Im Hinblick auf die am 08.04. und 14.04.2008 ausgesprochenen Kündigungen hat das Arbeitsgericht ebenfalls mit Recht keine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes angenommen. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zu Grunde, dann ist nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 m. w. N.; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Dazu zählen auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird. Auch in diesen Fällen sind sämtliche Kündigungen mit insgesamt maximal drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Nach den vorgenannten Grundsätzen waren hier die Kündigungen vom 08.04. und vom 14.04.2008 nicht gesondert zu bewerten.
Während in Bezug auf die mündliche Kündigung vom 10.03.2008 keinerlei Kündigungsgründe angeführt werden, so stützen sich sowohl die Kündigung vom 08.04. wie auch die Kündigung vom 14.04.2008 auf das unentschuldigte Fehlen des Klägers im Betrieb. Dieses dauerte bereits seit dem 03.03.2008 an, so dass insoweit der Kündigungsgrund der zweiten und dritten Kündigung identisch ist. Es liegt nahe, dass gleiches auch für die erste Kündigung gilt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine Woche unentschuldigt im Betrieb fehlte. Jedenfalls ist weder aus den Gerichtsakten ersichtlich noch hätte der Beschwerdeführer vorgetragen, dass den einzelnen Kündigungen insoweit unterschiedliche Kündigungssachverhalte zugrunde gelegen hätten. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 623 BGB in ihrer Klage gerügt. Wenn daraufhin der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Beklagten eine erneute Kündigung ausspricht, diesmal unter Angabe eines Kündigungsgrundes sowie unter Einhaltung der Schriftform, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass mit dieser Kündigung der Wirksamkeitsmangel der ersten Kündigung behoben werden sollte. Entsprechendes gilt für die dritte Kündigung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten die unter dem 08.04.2008 ausgesprochene zweite Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen. Wenn hierauf der Beschwerdeführer unter dem 14.04.2008 ausdrücklich namens und im Auftrag der Beklagten die erneute Kündigung aussprach, so deutet dies darauf hin, dass es sich nicht um eine inhaltlich völlig neue Kündigung handeln, sondern vielmehr nur der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerügte formelle Wirksamkeitsmangel der zweiten Kündigung behoben werden sollte.
Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den drei Kündigungen ist gegeben. Die Klageschrift wurde der Beklagten am Samstag, den 29.03.2008, zugestellt. Wenn der sich daraufhin am 01.04.2008 für die Beklagte bestellende Beschwerdeführer den Gütetermin vom 07.04.2008 abwartet und sodann nach erfolglos gebliebener Güteverhandlung unmittelbar am Folgetage, dem 08.04.2008, eine erneute Kündigung ausspricht, so reicht dies für einen nahen zeitlichen Zusammenhang aus. Wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann ausweislich des von ihnen als Anlage K6 ihres Schriftsatzes vom 14.04.2008 zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens an den Beschwerdeführer dessen zweite Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurückgewiesen haben und der Beschwerdeführer daraufhin unter dem 14.04.2008 die dritte (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Kündigung aussprach, so ist der notwendige nahe zeitliche Zusammenhang auch insoweit erfüllt.
Daher bleibt es dabei, dass sämtliche ausgesprochene Kündigungen vorliegend nur mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten waren.
5. Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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